Die in der Satzung verwendeten Bezeichnungen sind jeweils geschlechtsneutral zu verstehen. Aus sprachlichen Gründen, insbesondere zur besseren Lesbarkeit, wurde auf die Formulierung in weiblicher und männlicher Form verzichtet.
§ 1
Der Verein, der seit dem Jahr 1988 besteht, führt den Namen "Ski-Club Mauern e.V." Er hat seinen Sitz in Mauern und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes - Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
• Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
• Instandhaltung der vereinseigenen Anlagen und Geräte,
• Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinerlei ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins haben jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
f) Möglichkeit der Nutzung der Ehrenamtspauschale: Im Rahmen der Ehrenamtspauschale besteht die Möglichkeit, dass gewählte Amtsträger, die den Verein durch aktive Vereinsarbeit unterstützen, eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung gewährt wird.
§ 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung, nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 50.- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 6
Mitglieder des Vorstands: drei gleichberechtigte Vorsitzende, 1. Schriftführer u. Leiter Geschäftsstelle, 1. Kassier, 2. Kassier, 3. Kassier, Leiter DSV Skischule, Leiter Rennsport, Leiter Fitness, Leiter Trend- u. Freizeitsport, 1. Jugendwart, Leiter Veranstaltungen Die drei gleichberechtigten Vorsitzenden haben je Einzelvertretungsbefugnis des Vereins und vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass jeder einzelne Vorsitzende zur Vertretung der drei gleichberechtigten Vorsitzenden nur bei derer Verhinderung berechtigt ist. Jeder der drei Vorsitzenden kann, in Abstimmung mit den weiteren Vorsitzenden, jederzeit die Kassenbücher einsehen, Sitzungen des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung einberufen, die Tagesordnung festsetzen und die Sitzungen leiten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen, ist Stimmengleichheit gegeben, entscheiden die Stimmen der drei Vorsitzenden. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Der Vorstand legt eine Geschäftsordnung fest. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass die drei Vorsitzenden im Einvernehmen Geschäfte bis zum Betrage von € 3.000.-, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen können. Darüber hinaus kann der Vorstand, nach vorheriger Zustimmung des Vereinsausschusses, Geschäfte bis zum Betrage von € 30.000.-, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, im Einzelfall ausführen. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten
c) den übrigen Ausschussmitgliedern
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a), 4c und 4e) sowie nach § 6 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandsitzung geladen werden. Sie haben jedoch nur beratende Funktionen. Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören Protokollführer, Stellvertreter Leiter DSV Skischule, Stellvertreter Leiter Fitness, Stellvertreter Leiter Rennsport, Stellvertreter Leiter Trend- u. Freizeitsport, 2. Jugendwart, Stellvertreter Leiter Veranstaltungen, Stellvertreter Leiter Geschäftsstelle, Material- u. Fahrzeugwart.
Darüber hinaus zählt jedes Teammitglied automatisch zu § 7 c) dieser Satzung.
Über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern in den Vereinsausschuss bestimmt der Vorstand. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit öffentlicher Bekanntmachung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der bei Versammlungen Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberichtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts -, Finanz -, Rechts - und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Mauern mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14
Der Ski-Club Mauern e.V. unterscheidet nach folgenden Mitgliedsbeiträgen:
- Familienbeitrag
- Einzelmitglied bis einschließlich 15. Lebensjahr
- Einzelmitglied ab 16. Lebensjahr
Vereinsmitglieder, die bisher im Rahmen einer Familienmitgliedschaft geführt wurden, werden im Kalenderjahr nach Eintritt der Volljährigkeit in eine Einzelmitgliedschaft umgestellt. Der Beitrag für diese Einzelmitgliedschaft wird vom Konto der bisherigen Familienmitgliedschaft abgebucht, sofern keine neue Bankverbindung mitgeteilt wird. Wird dem Verein schriftlich nachgewiesen, dass sich das nunmehr volljährige Mitglied noch in Schulausbildung oder Studium befindet, kann dieses Mitglied noch bis zum einschließlich 21. Lebensjahr als Familienmitglied geführt werden. Ab dem folgenden Kalenderjahr wird die Mitgliedschaft dann in eine Einzelmitgliedschaft umgestellt, wobei die Beitragsabbuchung wie vorstehend aufgeführt, erfolgt. Die Höhe der einzelnen Mitgliedsbeiträge wird wie in § 8 aufgeführt, von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich derzeit auf folgende Beträge:
- Familienbeitrag € 50,00
- Einzelmitglied bis einschl. 15.Lebensjahr € 22,00
- Einzelmitglied ab 16.Lebensjahr € 30,00
§ 15
Die ursprüngliche Satzung vom 20.06.1988 wurde durch die Mitgliederversammlungen vom 19.06.2000, 22.06.2009, 25.06.2012 und 23.06.2014 geändert. Die neue Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
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